Unmittelbare Haftung:
Ein Gläubiger darf sich mit seiner Forderung direkt an die oder auch nur einen Gesellschafter wenden, ohne zuvor die OHG zu
belangen. Das ist besonders dann hilfreich, wenn die OHG Zahlungsschwierigkeiten hat. Damit erhält der Gläubiger sein Geld
schneller. Der betroffenen Gesellschafter darf natürlich versuchen, die gleistete Zahlung von seinen Kollegen erstatten zu
bekommen.