Ihre Antwort ist richtig.
Die Eintragung ins Handelsregister hat lediglich deklaratorische (bezeugende) Wirkung. Die OHG darf also schon
vor der Eintragung ins Handelsregister als solche tätig werden. Mit der Eintragung wird dann urkundlich bezeugt,
dass die OHG tatsächlich existiert.
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Welche rechtliche Wirkung hat die Eintragung einer OHG ins Handelsregisters?