Jetzt kommt der fünfte Fall. Der ist eigentlich immer dabei.
Wir müssen die Abschreibung einer automatischen Gießanlage buchen. Der Anschaffungswert betrug 28.500 Euro. Laut der AfA-Tabelle darf die
Maschine auf fünf Jahre abgeschrieben werden. Aus Erfahrung weiß der Inhaber aber, dass die Maschine sechs Jahre treue Dienste leisten wird.
Bestimmen Sie, ob dieser Aufwand neutral oder betriebsbedingt zu betrachten ist. Wenn Sie meinen, hier muss eine Korrektur vorgenommen
werden, so klicken Sie auf 'sowohl als auch'.
Dieser Aufwand ist:
Ihre Antwort ist richtig.
Bei der Abschreibung handelt es sich fast immer um einen
Korrekturposten. Was das bedeutet, erfahren Sie, sobald Sie auf
'weiter' geklickt haben.
Ihre Antwort ist nur zum Teil richtig.
Die Höhe der Abschreibung, die den Betrieb, also die KLR betrifft,
ist geringer als der Abschreibungsteil in der Fibu. Hier liegen
unterschiedliche Abschreibungszeiten vor. Für solche Fälle ist diese
Aufteilung sehr sinnvoll und vielleicht sogar deswegen erfunden
worden.
Es ist kein neutraler Aufwand.
Die Maschinen gehört definitiv zum Betrieb und ist für diesen
anscheinend auch notwendig. Daher ist es nicht klassisch ein
neutraler Aufwand.