Der Kunde will wissen, was das Produkt kostet. Das ist in der Industrie bei einem zweiseitigen Handelskauf genauso wie im Handel, wo der
Kunde eine Privatperson ist. Damit es kein Durcheinander in der Preisauszeichnung gibt, schreibt der Gesetzgeber bestimmte
Preisangaben vor. Bruttopreis (inklusive UST) oder Nettopreis? Das ist im folgenden die Frage.
Die Firma Duckdruck GmbH verkauft Drucker über das Internet. Der registrierte Kunde hat keine Möglichkeit, die Geräte bei Nichtgefallen
zurück zu geben. Im Reklamationsfall muss der Kunde beweisen, dass das Gerät bereits am Auslieferungstag defekt war.
Ihre Antwort ist richtig.
Nur im zweiseitigen Handelskauf entfällt die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes. Die 14-tägige Rückgabefrist gilt nicht für
Gewerbekunden. Ebenso gibt es für Gewerbekunde kein Recht auf Beweislastumkehr. Die 6-monatige Frist, die der Verkäufer gesetzlich
einräumen muss und dem Abnehmer beweisen muss, dass dieser das Gerät während des Gebrauchs beschädigt hat, gilt nicht für
Gewerbekunden.
Ihre Antwort ist leider nicht richtig.
Bruttopreise gelten für Verbraucher und nur diese haben beim Onlinekauf ein 14-tägiges Umtauschrecht, falls die Ware nicht gefallen sollte.
Ebenso hat der nur Verbraucher das Recht auf die Beweislastumkehr. In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf muss im Schadensfall der
Verkäufer dem Käufer beweisen, dass dieser das Gerät beschädigt hat. Kann der Verkäufer das nicht beweisen, so erhält der Kunde eine
kostenlose Reparatur oder ein neues Gerät.
Welche Preisangabe nehmen Sie vor?