Stellen wir uns dem nächsten Problem.
Auf dem Weg gerät der LKW in einen Auffahrunfall. Aufgrund dessen platzt die gut gesicherte Verpackung eines
Behälters auf und Flüssigkeit entweicht. Die Ware ist nicht als Gefahrgut gekennzeichnet. Eine Person wird durch
ätzende Gase leicht verletzt.
Wer haftet? (§ 414 HGB)
Der Absender
Es ist der Absender. § 414 HGB schreibt dazu: "Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem
Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch ungenügende Verpackung
oder Kennzeichnung."
Damit haftet der Absender aufgrund unterlassener Mitteilung über die Gefährlichkeit eines Gutes. Kann er
glaubhaft machen, selbst nichts von der Gefährlichkeit gewusst zu haben, so kann dieser dann den Versender in
Regress nehmen. Aber der erste Ansprechpartner bleibt der Absender.
Diese Antwort ist leider nicht richtig
Versuchen Sie es noch einmal oder schauen Sie im Gesetzt nach. § 412 HGB