Nun kommt auch schon der letzte Begriff. Er lautet 'Selbsteintritt'. Da es diesen Begriff bestimmt mehrfach gibt,
erhalten Sie noch ein paar Details. Es hat mit dem Spediteur zu tun und ist in § 458 HGB geregelt.
Selbsteintritt § 458 HGB
Wenn der beauftragte Spediteur die Fracht selbst, mit eigenen Fahrzeugen transportiert, ist von Selbsteintritt nach
§ 458 HGB die Rede. Damit ist der Spediteur auch der Frachtführer und haftet dann wie der Frachtführer.