Stellen wir uns mal einem Problem.
Auf dem Weg gerät der LKW in einen Auffahrunfall. Aufgrund dessen platzt die gut gesicherte Verpackung eines
Behälters auf und Flüssigkeit entweicht. Die Ware ist nicht als Gefahrgut gekennzeichnet und so wird eine Person
durch ätzende Gase leicht verletzt.
Wer haftet? (§ 414 HGB)
Der Absender
Es ist wieder der Absender. Dieser haftet für die unterlassene Mitteilung über die Gefährlichkeit eines Gutes.
Kann er glaubhaft machen, selbst nichts von der Gefährlichkeit gewusst zu haben, so kann dieser dann den
Versender in Regress nehmen. Aber der erste Ansprechpartner bleibt der Absender.
Diese Antwort ist leider nicht richtig
Versuchen Sie es noch einmal oder schauen Sie im Gesetzt nach. § 412 HGB