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Schauen Sie einmal im BGB § 147 Abs. 1. Dort steht, nach wie vielen Tagen ein mündlich unterbreitetes Angebot rechtsgültig ist.
BGB § 147
Annahmefrist
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder
einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang
der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.